Rechtliche Aspekte von Workations
In der modernen Arbeitswelt sind eine hohe Flexibilität und Selbstständigkeit wichtige Jobkriterien geworden, Stichwort: New Work. Damit bezeichnet man Modelle, die moderne und flexible Formen der Arbeit und Arbeitsorganisation beschreiben. Dank der fortschreitenden Digitalisierung brauchen viele Menschen oft nur noch einen Laptop mit Internetzugang zum Arbeiten. Damit können sie von überall aus – und nicht nur im Homeoffice – tätig sein. Bei diesem ortsunabhängigen Arbeiten (Remote Work) steigt allerdings der Wunsch vieler Arbeitnehmer:innen nach Abwechslung im Berufsalltag. Workations stellen hier eine wertvolle Alternative dar. Sie erweitern das Remote Arbeiten auf sogenannte dritte Arbeitsorte.
Workation: rechtlicher Überblick
Eine Workation ist mit einer Telearbeit gleichzusetzen. Diese bezeichnet das Arbeiten außerhalb einer Firma. Wird diese Arbeit in Österreich erbracht, gelten die österreichischen Bestimmungen, was das Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht betrifft. Natürlich sind, wie bei jedem Homeoffice, auch bei einer Workation die Datenschutz- und Geheimhaltungsverpflichtungen des jeweiligen Unternehmens zu beachten.
Findet die Workation nicht in Österreich statt, sind diese rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen:
Workation im Ausland für kurze Zeit: Wenn Dienstnehmer:innen nur für die Dauer eines gewöhnlichen Urlaubs im Ausland arbeiten, ändert sich an den rechtlichen Gegebenheiten nichts.
Workation im Ausland für mehrere Monate: Dauert die Workation länger, muss klargestellt werden, dass weiterhin das österreichische Recht gilt. Dabei hängt es von der Dauer des Arbeitsurlaubes und von bilateralen Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und dem Aufenthaltsland ab, ob die Dienstnehmer:innen weiterhin im österreichischen Sozialversicherungsrecht bleiben können. Gilt das österreichische Arbeitsrecht, müssen zusätzlich die im Aufenthaltsland geltenden Vorschriften zur Entlohnung, Arbeitszeit oder dem Arbeitnehmerschutz eingehalten werden.
Gesonderte Bestimmungen außerhalb der EU: Absolviert man eine Workation außerhalb der EU, müssen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen und Arbeitsgenehmigungen berücksichtigt werden. Welche rechtlichen Voraussetzungen, Genehmigungen oder Meldepflichten einzuhalten sind, müssen Dienstgeber:innen unbedingt vor Reiseantritt prüfen.
(Quelle: www.wko.at)
Entsendedauer und Bescheinigungen
Für jede Dienstreise ins Ausland ist übrigens eine sogenannte A1-Bescheinigung notwendig. Diese müssen die Mitarbeitenden mitführen. Das Dokument hält fest, dass die jeweilige Person weiterhin in Österreich sozialversichert ist. Der Antrag ist beim jeweiligen zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen. Die Entsendedauer darf maximal 24 Monate betragen. (Quelle: www.gesundheitskasse.at) Bezüglich Einkommensteuer ist festzuhalten, dass es keine einheitlichen europaweiten Regelungen gibt. Wer sich länger als 183 Tage im Jahr im Ausland aufhält, kann auch dort steuerpflichtig werden.
Wollen sich Unternehmen selbst um die Workation ihrer Mitarbeitenden kümmern, ist das meist mit viel Aufwand verbunden. Es müssen hochwertig ausgestattete Unterkünfte gefunden und der Aufenthalt organisiert werden. Dabei den Überblick zu behalten, kostet wertvolle Arbeitszeit. Places2be hat sich daher auf Workations spezialisiert und bietet an ausgewählten Standorten extra dafür ausgestattete Wohnungen. Die Buchung und Abwicklung erfolgen unkompliziert aus einer Hand. So haben Unternehmen eine Managed Solution, die wirklich funktioniert.
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